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   OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06   

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https://dejure.org/2006,4402
OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06 (https://dejure.org/2006,4402)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 W 58/06 (https://dejure.org/2006,4402)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Dezember 2006 - 1 W 58/06 (https://dejure.org/2006,4402)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 485 ZPO, § 492 ZPO, § 567 ZPO
    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit und Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde; Prüfung der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverständigengutachtens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitlicher Rahmen für einen Antrag auf Ergänzung eines Sachverständigengutachtens; Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde; Fehlende Fristsetzung für Einwendungen gegen ein Gutachten; Anforderungen an die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens

  • Judicialis

    ZPO § 485; ; ZPO § 492; ; ZPO § 567

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 485 § 492 § 567
    Zu den Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde - Ende des Beweissicherungsverfahrens mit Zugang des Sachverständigengutachtens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Untätigkeitsbeschwerde ausnahmsweise statthaft!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 23 OH 18/01
  • OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 852
  • NZBau 2007, 291
  • NZBau 2007, 791
  • BauR 2007, 935
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein selbständiges Beweisverfahren wie das vorliegende mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die Parteien endet, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGH, Urt. v. 20.02.2002 - VII ZR 228/00 -, BGHZ 150, 55 unter II.1.b der Gründe; Zöller-Herget, a.a.O., § 492 Rn. 4; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 204 Rn. 39).
  • OLG Zweibrücken, 10.09.2002 - 4 W 65/02

    Prozesskostenhilfeentscheidung: Untätigkeitsbeschwerde gegen die unzumutbare

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06
    Zwar erachtet des Senat mit einer aus verfassungsrechtlichen Gründen im Vordringen befindlichen Auffassung eine Untätigkeitsbeschwerde bei Vorliegen besonderer Umstände als an sich statthaft (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 567 Rn. 21; OLG Naumburg OLGR 2006, 408; KG MDR 2005, 455; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 1653).
  • OLG Saarbrücken, 19.03.2002 - 1 W 53/02

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Urkundenverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06
    Für die Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde ist gemäß Teil B, Ziff. 16 Abs. 2 Buchstabe a) der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts aufgrund Sachzusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren 1 W 53/02 zuständig.
  • OLG Naumburg, 02.11.2005 - 8 WF 184/05

    Die Untätigkeitsbeschwerde ist als ein statthaftes Rechtsmittel angesehen für den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06
    Zwar erachtet des Senat mit einer aus verfassungsrechtlichen Gründen im Vordringen befindlichen Auffassung eine Untätigkeitsbeschwerde bei Vorliegen besonderer Umstände als an sich statthaft (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 567 Rn. 21; OLG Naumburg OLGR 2006, 408; KG MDR 2005, 455; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 1653).
  • KG, 22.10.2004 - 18 WF 156/04

    Sorgerecht: Zulässige Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2006 - 1 W 58/06
    Zwar erachtet des Senat mit einer aus verfassungsrechtlichen Gründen im Vordringen befindlichen Auffassung eine Untätigkeitsbeschwerde bei Vorliegen besonderer Umstände als an sich statthaft (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 567 Rn. 21; OLG Naumburg OLGR 2006, 408; KG MDR 2005, 455; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 1653).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2011 - 1 W 30/11

    Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde

    10 1. Zwar erachtet des Senat mit einer aus verfassungsrechtlichen Gründen im Vordringen befindlichen Auffassung eine Untätigkeitsbeschwerde bei Vorliegen besonderer Umstände als an sich statthaft (Senat, Beschl. v. 15.12.2006 - 1 W 58/06 - NJW 2007, 852 [juris Rn. 4]; Beschl. v. 31.05.2011 - 1 W 29/11 -, amtl.

    Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine solche der Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 15.12.2006, a.a.O. [juris Rn. 5]; Beschl. v. 31.05.2011, a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 18.01.2011 - 10 WF 3/11

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Terminierung innerhalb der

    Voraussetzung für die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde ist, dass eine über das Normalmaß hinausgehende, den Beteiligten unzumutbare Verzögerung dargetan wird und sich die Untätigkeit bzw. verzögerte Tätigkeit des Gerichts bei objektiver Betrachtung als Rechtsschutzverweigerung darstellt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 58 FamFG, Rn. 67; OLG Frankfurt, NJW 2007, S. 852).
  • KG, 23.08.2007 - 16 WF 172/07

    Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer: Zulässigkeit einer

    Trotzdem geht der Senat mit der überwiegenden neueren Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe - 2 WF 32/07 - bei juris; OLG Frankfurt, NJW 2007, 852; KG, FamRZ 2005, 729; weitere Nachweise bei Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567 Rn. 21) davon aus, dass den Rechtssuchenden bereits jetzt bei überlanger Verfahrensdauer ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 8.6.2006, NJW 2006, 2389) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfügung gestellt werden muss.
  • LG München II, 28.01.2010 - 6 T 218/10

    Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde im Betreuungsverfahren im Falle der

    10 1.2 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlichem Rechtsbehelf ist, dass eine über das Normalmaß hinausgehende, den Beteiligten unzumutbare Verzögerung dargetan würde und das Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht, das den Tatbestand der Rechtsverweigerung erfüllt (BGH, NJW-RR 1995, S. 887; BGH, Beschluss v. 25.09.2008 - AnwZ (B) 15, 55/08; OLG Köln, NJW-RR 2002, S. 1230; OLG Köln, FGPrax 2007, S. 194; OLG Frankfurt, NJW 2007, S. 852; Bassenge/Roth, a. a. O., § 19 FGG, Rz. 18; Keidel/Meyer-Holz, a. a. O., Anhang zu § 58, Rz. 67).
  • KG, 07.11.2013 - 2 Ws 516/13

    Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde

    Vielmehr wurde die Untätigkeitsbeschwerde richterrechtlich entwickelt, um eine gesetzliche Rechtsschutzlücke zu schließen (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen OLG Frankfurt NJW 2007, 852; KG NJW-RR 2008, 598).
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